Allgemeine Geschäftsbedingungen

. VERTRAGSINHALT

  1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Rexroth und ihren Auftraggebern gelten ausschließlich die nachstehenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist.
  2. Unsere Angebote und Druckschriften aller Art sind freibleibend. Beratungen erfolgen nach bestem Wissen. Verträge und sonstige Vereinbarungen – insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen – werden erst durch eine schriftliche Bestätigung verbindlich.

II. DATENSCHUTZ

  1. Beim Umgang mit personenbezogenen Daten des Kunden und des Rechnungsempfängers werden die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz beachtet. Rechtsgrundlage hierfür sind die Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen.

III. ANGEBOT UND KAUFVERTRAG

  1. Die von uns abgegebenen Angebote und genannten Preise sind freibleibend und Unsere Angebote sind max. 6 Wochen gültig.
  2. Ein Kaufvertrag gilt erst dann als zustande gekommen, wenn die Abnahme einer erteilten Bestellung schriftlich bestätigt wurde.
  3. Durch die Bestellung Auftragsbestätigung erkennt der Käufer ausdrücklich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an.
  4. Eine Kreditunwürdigkeit eines Bestellers entbindet uns von jeder Lieferpflicht.
  5. Im Werkvertrag ist die zu liefernde Ware, eine etwaige Sonderleistung, sowie Nebenleistungen unter Angabe der zu zahlenden Preise und der Zahlungsweise, es sei denn, es ist unter III. etwas anderes geregelt, genau zu bezeichnen und nach Möglichkeit ein verbindlicher Liefertermin zu nennen. Ist kein Liefertermin genannt, so ist der Zeitpunkt der Lieferung freibleibend, d.h. § 271, Ab- satz 1 BGB ist ausgeschlossen.

IV. PREISE

  1. Unsere Preise verstehen sich
    a) bei Hardware
    rein netto, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe am Liefer- bzw. Leistungstag.
    b) bei Software
    rein netto ab Firmensitz Hösbach, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Liefer- bzw. Leistungstag.
  2. Falls nicht anders vereinbart, sind Fracht, Porto, Versicherung und Installation im Preis nicht enthalten.
  3. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur ge- gen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachsicht vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgang oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Der Besteller stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware durch uns schon jetzt zu.

V. LIEFERZEIT

  1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich, soweit nicht ein Fixgeschäft von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt ist.
  2. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, während dem sich der Käufer aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis mit uns im Verzug befindet; sie beginnt nach völliger Klärung der technischen Ausführung und nach Erhalt aller Unterlagen, die vom Vertragspartner bereitzustellen sind.
  3. Bei der Auftragsänderung durch den Vertragspartner nach Auftragsbestätigung ist die Firma Rexroth an ursprünglich festgelegte Termine nicht mehr gebunden. Es bedarf der schriftlichen Ver- einbarung eines neuen verbindlichen Liefertermines. Erfolgt eine solche Terminvereinbarung nicht, so beginnt die Lieferfrist vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung der Änderung neu.
  4. Sind wir oder ein Vorlieferant infolge höherer Gewalt, Arbeitskampf, Mobilmachung, Krieg, Aussperrung, Blockaden und der damit zusammenhängenden Rohstoff-knappheit nicht in der Lage, rechtzeitig zu liefern, haben wir das Recht, entweder eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

VI. GEFAHRENÜBERGANG

  1. Versand, Auswahl der Transportmittel, des Transportweges, sowie zweckentsprechende Verpackung werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt, jedoch ohne Übernahme einer Haftung Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
  2. Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Soweit sich die Absendung verzögert, ohne daß wir dies zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  3. Wir versichern die Ware gegen Transportschäden zugunsten des Käufers auf dessen Falls der Vertragspartner eine Transportversicherung nicht wünscht, hat er uns dies vorher rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Lieferung erfolgt an die sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Adresse des Käufers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

VII. ZAHLUNG UND ZAHLUNGSVERZUG

  1. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, wird der Kaufpreis nach Übersendung einer Rechnung sofort fällig.
  2. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen, Kreditprovisionen und sonstige Kreditkosten in Höhe der von unserer Bank errechneten Kreditkosten geltend zu machen.
  3. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung angenommen. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Ausstellers. Zahlungen gelten erst mit Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt.

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Das Eigentum an gelieferten Sachen behalten wir uns solange vor, bis der Käufer seine Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind – uns gegenüber erfüllt hat.
  2. Der unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstand darf weder zur Sicherung übereignet, noch verpfändet werden. Erfolgt eine Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahme, die das Ei- gentum des Verkäufers beeinträchtigen kann, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Im übrigen hat der Käufer den Gerichtsvollzieher auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
  3. Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Lieferungen zu verlangen, wenn uns die Erfüllung unserer Forderung als gefährdet erscheint, oder der Käufer und seine Abnehmer gegen die ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden.
  4. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten, einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet, die uns durch einen Verstoß gegen ihn oder seinen Abnehmern obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen entstehen.

IX. LEISTUNGSUMFANG BEI SOFTWARE

  1. Betriebssoftware überlassen wir in dem Umfang, der die Funktionsfähigkeit des Systems und die Durchführung der Wartung gewährleistet.
  2. Standard-Software überlassen wir dem Kunden einschließlich einer verbalen Beschreibung.
  3. Bei Individual-Software führen wir aufgrund der Systemanalyse die Programmierung und den Test durch. Wir erstellen außerdem Anwender-Dokumentation.
  4. Der Kunde hat die Software unverzüglich nach Übergabe durch Unterzeichnung einer Übergabe- Erklärung Unterzeichnet der Kunde die Übergabe-Erklärung nicht, so gilt die Software 4 Wochen nach tatsächlicher Übergabe als abgenommen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß ein wesentlicher Fehler die Nutzung des Systems unmöglich macht.
  5. Sowohl bei Standard- als auch bei Individual-Software arbeiten wir den Kunden gegen besondere Berechnung in die Bedienung der Software auf dem betreffenden System und die Handhabung der Formulare und Datenträger ein.
  6. Bei Programmänderung und sonstigen Software-Serviceleistungen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
  7. In Systemanalysen, Dokumentationen usw. enthaltene Leistungsangaben usw. stellen nur Beschreibungen dar und sind keinesfalls Zusicherungen von Hierzu bedarf es einer ausführlichen und gesonderten Vereinbarung.
  8. Der Kunde wird uns unverzüglich sämtliche Angaben machen, die zur Erbringung unserer vertraglichen Leistung erforderlich sind.
  9. Der Kunde wird uns auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung stellen und die Testergebnisse auswerten und überprüfen.
  10. Der Kunde wird uns auf Anforderung Testzeiten in ausreichendem Umfang und zu geschäftsüblichen Zeiten zur Verfügung stellen.
  11. Mehrleistungen, die infolge unrichtiger oder lückenhafter Angaben des Kunden erforderlich sind, gehen zu seinen Lasten. Das gleiche gilt für zeitliche Verzögerungen.
  12. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Pflege- und Wartungsanweisungen zu befolgen und insbesondere abgenutzte Datenträger rechtzeitig zu ersetzen. Die Folgen der Nichtbeachtung gehen auch während der Gewährleistungsfrist zu Lasten des Kunden.
  13. Die Software-Vergütung schließt die Einarbeitung nicht ein, soweit nicht der vereinbarte Preis eine bestimmte Einarbeitungszeit enthält.
  14. An- und Abfahrtszeiten sind Die Kosten der An- und Abfahrt trägt der Kunde.
  15. Zusätzliche Exemplare von Dokumentations- und sonstigen Software-Unterlagen werden besonders berechnet.
  16. Wir gewährleisten dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die Software und Dokumentation zu benutzen.
  17. Wir gewähren dem Kunden weiter gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, unser ihm zur Verfügung gestelltes Know-How zu benutzen.
  18. Der Kunde wird die Software nur auf der in der Übernahmeerklärung aufgeführten Hardware und auf von uns freigegebenen Datenträgern benutzen. Er wird Software und Dokumentation ver- traulich behandeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen, um sie vor unbefugter Bekanntgabe zu schützen. Es ist dem Kunden insbesondere ohne unsere schriftliche Einwilligung oder Anweisung nicht gestattet, Software und/oder Dokumentationen ganz oder teilweise zu kopieren. Die Weitergabe an Dritte ist auf jeden Fall unzulässig.
  19. Ziffer 18 gilt entsprechend für die Benutzung unseres Know-Hows.
  20. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Absätze 18 und 19 dieses Paragraphen behalten wir uns vor, unbeschadet die Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen, für jeden einzel- nen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,– zu verlangen.
  21. Der Kunde ist berechtigt, auf seine Kosten und Gefahr mit unserer schriftlichen Einwilligung die Software und Dokumentation für seine speziellen Zwecke anzupassen und zu verändern. Wir werden dabei gegebenenfalls gegen besondere Berechnung Unterstützung gewähren. Auch die vom Kunden geänderten Teile der Software und der Dokumentation unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Vertrages.

X. LEISTUNGSUMFANG BEI AUSWEISEN

  1. Bei Ausweisaufträgen behalten wir uns aus produktionstechnischen Gründen eine Über- bzw. Unterlieferung von bis zu 10% vor.

XI. GEWÄHRLEISTUNG FÜR HARDWARE

  1. Bei Hardware-Lieferungen gewähren wir eine Garantie von 12 Monaten vom Tage der Auslieferung an. Voraussetzung ist, daß die vorgenannten Teile ständig durch die Firma Rexroth oder von uns Beauftragten gewartet werden. Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich auf Nachbesserung. Erst nach endgültigem Fehlschlagen einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Vertragspartner berechtigt, Wandelung oder Minderung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
  2. Die Garantieleistung umfaßt den Ersatz der Teile, welche aufgrund nachweisbarer Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft oder unbrauchbar werden.
  3. Für Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen (z.B. Farbbänder, Walzen, Motoren, Ak- kus, usw.) wird keine Garantie übernommen.
  4. Im Falle unsachgemäßer Behandlung durch den Besteller oder durch eine dritte Person erlischt jeder Garantie-Anspruch. Dies gilt auch bei ungenügender Instandhaltung, Beschädigung oder Zer- störung während des Transportes oder durch äußere Einwirkung.
  5. Unsere Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ruht, solange der Besteller seinen Vertragspflichten – insbesondere Zahlungspflichten – nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  6. Bei Einsendung einer anerkannt mangelhaften Ware vergüten wir die Transportkosten.

XII. GEWÄHRLEISTUNG FÜR SOFTWARE

  1. Die Gewährleistungsfrist für Software beträgt 12 Monate, beginnend mit der Abnahme.
  2. Bei Herstellung von Programmen durch facherfahrene Mitarbeiter sind von uns Vorkehrungen getroffen, Fehler auszuschalten. Trotzdem kann es nicht ganz ausgeschlossen werden, daß bei der Erstellung und Duplikation von Programmen Fehler auftreten. In diesen Fällen hat der Käufer Anspruch auf Berichtigung dieser Fehler im Eine weitergehende Gewährleistung oder Haftung besteht nicht. Insbesondere sind Umtausch und Rückgabe bestellter Programme ausgeschlossen. Erst wenn das endgültige Fehlschlagen der Fehlerbeseitigung oder einer entsprechenden Er- satzlieferung feststeht, ist der Vertragspartner berechtigt, Wandelung oder Minderung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
  3. Dem Kunden steht wegen seiner vorgenannten Rechte kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich un- serer Forderungen zu, die sich nicht auf den Vertragsgegenstand beziehen.
  4. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

    XIII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

    1. Erfüllungsort ist Hösbach. Gerichtsstand ist Aschaffenburg, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist und in jedem Falle für das gerichtliche Mahnverfahren. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner keinen inländischen Gerichtsstand hat, oder seinen inländischen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben hat.
    2. Für alle Geschäfte gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    XIV. SCHLUSSBESTIMMUNG

    Unsere vorstehenden Bedingungen bleiben auch im Fall rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen Umfang wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Teile am nächsten kommt.

    Adresse

    Siemensstrasse 23
    63768 Hösbach

    Telefon

    Zentrale +49 6021 1505 0
    Hotline +49 6021 1505 260