Laut dem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums sind Arbeitgeber ab 2024 dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Angestellten elektronisch zu erfassen. Zumindest, wenn darüber hinaus keine gesonderten tarifvertraglichen oder kleinbetrieblichen Regelungen gelten sollten. Die elektronische Arbeitszeiterfassung kann geschehen, indem sich Arbeitnehmer mittels eines Zeiterfassungssystems vor dem Dienst ein- und nach Ende der Arbeitszeit wieder auschecken.

Ausnahmen im Gesetz der Arbeitszeiterfassung für Unternehmen gelten laut dem Handwerksblatt auch für kleine Betriebe: Bis zu einer Unternehmensgröße von 10 Angestellten sind diese nämlich vom Arbeitszeiterfassungsgesetz ausgenommen..